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Winterdienst steuerlich absetzen: Was Mieter, Eigentümer und Hausverwaltungen nach § 35a EStG wissen müssen

Autorenbild: Gülhan Kayalioglu
Gülhan Kayalioglu
vor 6 Tagen
6 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Das Wichtigste in Kürze

  • Winterdienst ist eine haushaltsnahe Dienstleistung. Die Einkommensteuer sinkt um 20 % der Arbeitskosten, zusammen mit anderen haushaltsnahen Dienstleistungen um höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG).

  • Auch der öffentliche Gehweg vor dem Haus zählt. Das hat der Bundesfinanzhof 2014 entschieden (VI R 55/12). In Hamburg ist das praktisch der Normalfall, denn die Räumpflicht auf dem Gehweg liegt bei den Anliegern.

  • Mieter bekommen die Ermäßigung auch ohne eigenen Vertrag mit der Winterdienstfirma. Die Betriebskostenabrechnung oder eine Bescheinigung reicht regelmäßig als Nachweis (BFH, VI R 24/20 vom 20.04.2023).

  • Nur Arbeitskosten zählen. Streugut ist Material und fällt heraus. Steht beides in einer Summe, wird es schwierig.

  • Barzahlung schließt die Ermäßigung aus. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters (§ 35a Abs. 5 EStG).

  • Vermieter selbst profitieren nicht über § 35a. Für ein vermietetes Haus sind die Kosten Werbungskosten, soweit sie nicht auf die Mieter umgelegt werden.


Im Frühjahr kommt die Betriebskostenabrechnung, und mit ihr die Frage vieler Mieter: „Kann ich den Winterdienst von der Steuer absetzen?" Die Antwort ist fast immer ja — vorausgesetzt, die Abrechnung gibt es her.


Genau daran hapert es oft. Die Kosten stehen als „Winterdienst" in einer Zeile, ohne Trennung von Arbeit und Streugut, ohne Hinweis auf den Anteil, der steuerlich zählt. Dann bleibt der Steuervorteil liegen, oder die Verwaltung bekommt im März Dutzende Einzelanfragen.


Dieser Beitrag zeigt, wer die Ermäßigung bekommt, was dafür in Rechnung und Abrechnung stehen muss — und was eine Hausverwaltung vor der Saison mit ihrem Winterdienst vereinbaren sollte, damit es im Frühjahr keine Nacharbeit gibt.


Wer die Steuerermäßigung bekommt — und wer nicht

§ 35a EStG gilt für Aufwendungen im eigenen Haushalt. Daraus ergeben sich drei Fälle:

  • Selbstnutzende Eigentümer eines Hauses — Wie: direkt, 20 % der Arbeitskosten · Nachweis: Rechnung und Überweisung

  • Mieter — Wie: über ihren Anteil an den Betriebskosten · Nachweis: Betriebskostenabrechnung oder Bescheinigung des Vermieters

  • Wohnungseigentümer, die selbst wohnen — Wie: über ihren Anteil in der Jahresabrechnung · Nachweis: Jahresabrechnung oder Bescheinigung des Verwalters


Nicht begünstigt ist der Vermieter für sein vermietetes Objekt. Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Kosten, die der Vermieter selbst trägt, setzt er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab. Kosten, die er umlegt, kann der Mieter nach § 35a geltend machen.


Auch der öffentliche Gehweg zählt

Lange war umstritten, ob Winterdienst außerhalb des eigenen Grundstücks begünstigt ist. Der Bundesfinanzhof hat das 2014 geklärt: Auch Leistungen jenseits der Grundstücksgrenze können haushaltsnahe Dienstleistungen sein, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen und ihm dienen (BFH, Urteil vom 20.03.2014, VI R 55/12).


Die Finanzverwaltung folgt dem. Im Anwendungsschreiben zu § 35a steht der Winterdienst auf dem Gehweg als begünstigt, der auf der Fahrbahn als nicht begünstigt (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Anlage 1).


Für Hamburg ist das die entscheidende Unterscheidung. Die Räum- und Streupflicht für den Gehweg liegt beim Anlieger, die Fahrbahnen räumt die Stadt. Der Winterdienst, den eine Hausverwaltung vergibt, betrifft also genau den begünstigten Teil.


Nur Arbeitskosten: warum Streugut nicht zählt

Begünstigt sind die Arbeitskosten einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten. Material ist ausgenommen. Beim Winterdienst heißt das:

  • zählt: Räumen, Streuen und Eisbeseitigung als Arbeitsleistung, die Anfahrt, der Einsatz von Räumgeräten

  • zählt nicht: das Streugut selbst, also Splitt, Sand oder Blähton


Das klingt nach einer Kleinigkeit, ist es aber nicht. Weil Streusalz auf Hamburger Gehwegen verboten ist, brauchen Sie abstumpfende Mittel in rund achtfacher Menge — für 100 laufende Meter Gehweg etwa eine halbe Tonne je Saison. Wie sich das zusammensetzt, steht in unserem Beitrag Streugut im Vergleich.


Steht in der Rechnung nur eine Gesamtsumme, lässt sich der begünstigte Anteil nicht sauber ablesen. Deshalb gehört die Trennung schon in den Vertrag, nicht erst in die Abrechnung.


Rechnung und Überweisung — sonst nichts

§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG nennt zwei Voraussetzungen, und beide sind zwingend:

  1. Es gibt eine Rechnung.

  2. Die Zahlung ist auf das Konto des Dienstleisters erfolgt.


Barzahlung schließt die Ermäßigung aus, auch mit Quittung. Überweisung und Lastschrift sind in Ordnung. Die Belege müssen nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden, das Finanzamt kann sie aber anfordern.


Für Mieter und Wohnungseigentümer gilt eine Erleichterung: Sie überweisen nicht selbst an den Winterdienst. Der Bundesfinanzhof hat 2023 entschieden, dass Mieter die Ermäßigung trotzdem bekommen und die Betriebskostenabrechnung oder eine entsprechende Bescheinigung regelmäßig als Nachweis ausreicht (BFH, Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20). In dem Fall ging es ausdrücklich um Treppenhausreinigung und Schneeräumdienst.


Was Hausverwaltungen ausweisen sollten

Damit Mieter und Eigentümer die Ermäßigung ohne Rückfragen nutzen können, sollte die Abrechnung oder eine gesonderte Bescheinigung enthalten:

  • die Art der Leistung, zum Beispiel „Winterdienst Gehweg und Hauszugang"

  • den Gesamtbetrag der begünstigten Arbeitskosten für das Objekt, getrennt von Material

  • den Anteil der einzelnen Partei an diesen Kosten

  • das Abrechnungsjahr

  • bei Wohnungseigentümern gegebenenfalls das Datum des Beschlusses über die Jahresabrechnung


Ein Muster für eine solche Bescheinigung hat das Bundesfinanzministerium veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Anlage 2 zu Randnummer 26). Ausfüllen lässt es sich aber nur, wenn schon die Rechnung des Dienstleisters Arbeit und Material trennt.


Das gleiche Prinzip gilt für Treppenhausreinigung und Hausmeisterdienst. Beide stehen im Anwendungsschreiben als haushaltsnahe Dienstleistungen. Wer die Rechnungen einmal sauber aufsetzt, löst das Thema für alle drei Positionen. Was beim Hausmeister zusätzlich zu beachten ist, lesen Sie in Hausmeisterservice: Was Sie umlegen dürfen.


Ein Rechenbeispiel

Ein Mehrfamilienhaus mit acht Parteien, Winterdienst für eine Saison. Die Rechnung weist die Arbeitskosten und das Streugut getrennt aus. Auf eine Wohnung entfallen nach Verteilerschlüssel 60 Euro Arbeitskosten.


Die Mieterin dieser Wohnung trägt die 60 Euro in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen" ein. Ihre Einkommensteuer sinkt um 20 % davon, also um 12 Euro. Der Materialanteil bleibt außen vor.


Das ist für die einzelne Partei überschaubar. Zusammen mit Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Hausmeister kommt aber schnell ein dreistelliger Betrag zusammen — und genau diese Summe fragen Mieter nach.


Wann Sie den Winterdienst vergeben sollten

Steuerlich zählt das Jahr, in dem bezahlt wird. Praktisch zählt etwas anderes: Die Regeln für die Abrechnung müssen stehen, bevor der erste Einsatz gefahren wird. Wer im Dezember unter Zeitdruck einen Dienst beauftragt, bekommt selten ein Angebot, das Arbeit, Material, Einsatzzahl und Frühjahrsaufnahme sauber trennt.


Deshalb vor der Saison klären:

  • Welche Flächen gehören dazu — Gehweg, Hauszugang, Treppen, Müllstandplatz?

  • Wie viele Einsätze sind in der Pauschale angesetzt?

  • Werden Arbeitskosten und Streugut getrennt berechnet?

  • Wird jeder Einsatz dokumentiert? Warum das im Streitfall entscheidet, steht in Dokumentationspflicht im Winterdienst.


Wie Reinzeit Gebäudeservice abrechnet

Wir übernehmen Winterdienst für Hausverwaltungen, WEG und Eigentümer in Hamburg und Norderstedt. Im Angebot stehen die angesetzte Einsatzzahl, die Flächen und das Streugut als eigene Position. Auf der Rechnung weisen wir die Arbeitskosten nach § 35a EStG aus, damit Ihre Abrechnung die Angaben ohne Nacharbeit enthält.


Jeder Einsatz wird dokumentiert. Vor dem Angebot sehen wir uns das Objekt bei einer kostenlosen Begehung an.


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Schicken Sie uns die Adresse und die ungefähre Länge des Gehwegs — Sie bekommen innerhalb von 4 Stunden eine Antwort.


Häufige Fragen

Ist Winterdienst steuerlich absetzbar?

Ja. Winterdienst ist eine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG. Die Einkommensteuer sinkt um 20 % der Arbeitskosten, zusammen mit anderen haushaltsnahen Dienstleistungen um höchstens 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters.


Gilt das auch für den öffentlichen Gehweg vor dem Haus?

Ja. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.03.2014 (VI R 55/12) ist auch Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg begünstigt, wenn er in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt steht. Winterdienst auf der Fahrbahn ist nicht begünstigt.


Kann ich als Mieter den Winterdienst absetzen?

Ja, mit Ihrem Anteil aus der Betriebskostenabrechnung. Sie müssen den Vertrag mit der Winterdienstfirma nicht selbst geschlossen haben. Die Abrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters reicht regelmäßig als Nachweis (BFH, Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20).


Kann ich die Kosten für Streugut absetzen?

Nein. Begünstigt sind nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Streugut ist Material. Deshalb sollte die Rechnung beides getrennt ausweisen.


Kann der Vermieter den Winterdienst nach § 35a absetzen?

Nicht für ein vermietetes Objekt. Dort sind die Kosten, die er selbst trägt, Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Umgelegte Kosten kann der Mieter nach § 35a geltend machen.


Was muss in der Bescheinigung der Hausverwaltung stehen?

Die Art der Leistung, der Gesamtbetrag der begünstigten Arbeitskosten ohne Material, der Anteil der jeweiligen Partei und das Abrechnungsjahr. Ein Muster enthält das BMF-Schreiben vom 09.11.2016 in Anlage 2.


Quellen: § 35a Einkommensteuergesetz (gesetze-im-internet.de); Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2014, VI R 55/12; Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 09.11.2016 (BStBl I 2016, 1213) mit Änderung vom 01.09.2021 (BStBl I 2021, 1494); Hamburgisches Wegegesetz. Stand: 17.09.2026.


Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.

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