Dokumentationspflicht im Winterdienst: Was vor Gericht zählt

Aktualisiert: vor 6 Tagen
Das Wichtigste in Kürze
Grundsätzlich muss der Gestürzte beweisen, dass eine Streupflicht bestand und schuldhaft verletzt wurde. Das klingt beruhigend — ist es seit 2025 aber weniger.
Der BGH hat die Anforderungen an diesen Vortrag im Juli 2025 ausdrücklich gesenkt (VI ZR 357/24). Wer keine Dokumentation vorlegen kann, steht damit deutlich schlechter da als früher.
Für das Mitverschulden trägt umgekehrt der Verpflichtete die Beweislast. Dass der Gestürzte die Glätte hätte erkennen können, genügt nicht.
Eine Streupflicht entsteht erst bei allgemeiner Glätte, nicht bei einzelnen Glättestellen (BGH VI ZR 138/11). Auch das muss man belegen können — und zwar in beide Richtungen.
Kontrollgänge ohne Einsatz gehören dokumentiert. Der Nachweis, dass um 6:30 Uhr kontrolliert und keine Glätte festgestellt wurde, ist im Streit genauso wertvoll wie der Nachweis eines Einsatzes.
Sechs Angaben je Einsatz reichen: Zeit, Fläche, Mittel, Wetterlage, Person, Hindernisse.
Winterdienst ist eine Leistung, die man nach dem Tauwetter nicht mehr sehen kann. Genau das macht ihn juristisch so unangenehm: Wenn im Januar jemand stürzt und im Mai die Klage kommt, ist die Fläche längst trocken. Was dann noch zählt, sind Papier und Zeitstempel.
Die meisten Winterdienstverträge regeln, was getan wird. Kaum einer regelt, wie es festgehalten wird. Dieser Beitrag zeigt, worauf es dabei ankommt — und was zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2025 daran verändert haben.
Wer muss was beweisen?
Die Grundregel ist alt und im Ausgangspunkt günstig für Eigentümer und Verwaltungen:
Der Geschädigte muss beweisen, dass eine Räum- und Streupflicht bestand, dass sie verletzt wurde, und dass ihm daraus ein Schaden entstanden ist.
Er muss also darlegen, dass zum Sturzzeitpunkt allgemeine Glätte herrschte, dass die Fläche in den Pflichtbereich fiel, dass die Uhrzeit innerhalb der Räumpflicht lag — und dass nicht gestreut war.
Das ist eine hohe Hürde. Sie ist aber niedriger geworden.
Was sich 2025 verschoben hat
BGH, Urteil vom 1. Juli 2025 – VI ZR 357/24. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Anforderungen an den Sachvortrag zur „allgemeinen Glätte" nicht überspannt werden dürfen. Ein Geschädigter muss also nicht meteorologisch lückenlos nachweisen, wie die Wetterlage exakt war.
Dieselbe Entscheidung stellt zum Mitverschulden klar: Dass der Gestürzte die Glättegefahr hätte erkennen können, reicht für einen Abzug nicht. Ein vollständiger Haftungsausschluss kommt nur bei besonders grob fahrlässigem, schlechterdings unverständlichem Verhalten in Betracht.
Praktische Folge: Der Streit verlagert sich vom Vortrag des Geschädigten auf die Frage, was der Verpflichtete belegen kann. Wer eine saubere Einsatzdokumentation hat, gewinnt diese Auseinandersetzung schnell. Wer keine hat, steht mit einer Behauptung gegen eine Behauptung — und die neue Rechtsprechung macht es dem Gestürzten leichter, seine ins Feld zu führen.
Allgemeine Glätte, nicht einzelne Stellen
Ein Punkt, den man kennen sollte, weil er in beide Richtungen wirkt:
BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 – VI ZR 138/11. Einzelne, punktuelle Glättestellen begründen noch keine allgemeine Streupflicht. Erst wenn allgemeine Glätte herrscht, entsteht die Pflicht zum flächigen Streuen.
Das ist ein wirksames Argument — aber nur mit Beleg. Wer behauptet, es habe an jenem Morgen keine allgemeine Glätte gegeben, sollte das mit der dokumentierten Wetterlage und einem festgehaltenen Kontrollgang untermauern können. Ohne beides bleibt es eine Behauptung.
Ähnlich BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 – VI ZR 184/18: Umfang und Zumutbarkeit der Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Auf einem Parkplatz zwischen abgestellten Fahrzeugen kann eine rein manuelle Streuung unzumutbar sein. Auch das ist ein Argument, das man vorbringen können muss — mit Notiz, warum eine Fläche nicht bearbeitet werden konnte.
Delegation schützt nur mit Kontrolle
Wer den Winterdienst vergibt, gibt die Pflicht nicht vollständig ab.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Dezember 2020 – 9 U 34/19. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Räum- und Streupflicht wirksam auf einen Hausmeister oder Dienstleister übertragen; bei Pflichtverletzung haftet dann primär dieser. Die Gemeinschaft behält aber eine Überwachungs- und Kontrollpflicht — sie muss allerdings nicht anlasslos jedes Detail kontrollieren.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 4 U 400/10. Wer ein externes Unternehmen beauftragt, haftet für dessen Fehler als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB — im entschiedenen Fall ein Supermarktbetreiber für den Kundenparkplatz.
Und die Verschärfung: BGH, Urteil vom 6. August 2025 – VIII ZR 250/23. Ein vermietender Wohnungseigentümer haftet seinem Mieter gegenüber grundsätzlich voll nach § 278 BGB, auch wenn die WEG eine Fachfirma beauftragt hatte.
Die Unterscheidung ist wichtig und wird oft vermischt: Gegenüber Dritten kann eine wirksame Delegation plus Kontrolle entlasten. Gegenüber dem eigenen Mieter kann sie das nach der Entscheidung von 2025 nicht mehr — dort greift die volle Erfüllungsgehilfenhaftung.
Für die Verwaltung heißt das: Die Kontrolle des Dienstleisters ist selbst eine Pflicht, deren Erfüllung dokumentiert gehört. Ein Ordner mit den monatlichen Einsatznachweisen des Dienstleisters ist genau dieser Nachweis.
Was in die Dokumentation gehört
Sechs Angaben je Einsatz. Mehr braucht es nicht, weniger trägt nicht.
Datum und Uhrzeit, Beginn und Ende — Warum: belegt die Einhaltung der Frist — in Hamburg bis 8:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:30 Uhr
Bearbeitete Fläche, Objekt und Abschnitt — Warum: belegt, dass genau die Sturzstelle behandelt wurde
Streumittel und ungefähre Menge — Warum: belegt, dass zulässig gestreut wurde — in Hamburg abstumpfend, kein Tausalz
Wetterlage zum Einsatzzeitpunkt — Warum: Temperatur, Niederschlag, Glätteart; möglichst mit Bezug auf eine Wetterstation
Name der eingesetzten Kraft — Warum: macht die Angabe zeugenfähig
Hindernisse — Warum: zugeparkte Flächen, blockierte Zugänge — Grundlage für das Zumutbarkeitsargument
Der Teil, den fast alle vergessen
Kontrollgänge ohne Einsatz gehören genauso dokumentiert.
Der häufigste Sturzfall ist nicht der Schneesturm. Es ist der klare, trockene Morgen nach einer feuchten Nacht bei minus zwei Grad — Reifglätte auf den letzten drei Stufen, kein Schnee, kein sichtbarer Anlass.
Wenn Sie in diesem Fall belegen können, dass um 6:30 Uhr kontrolliert und keine Glätte festgestellt wurde, haben Sie ein starkes Argument. Ohne diesen Eintrag sieht es aus, als sei an dem Morgen niemand da gewesen.
Fotos: nützlich, aber kein Ersatz
Ein datiertes Foto der geräumten Fläche ist ein gutes Beweismittel — vorausgesetzt, es trägt einen nachvollziehbaren Zeitstempel und zeigt die Fläche identifizierbar. Es ersetzt aber nicht die Aufzeichnung: Ein Foto zeigt einen Moment, das Protokoll zeigt eine Routine. Vor Gericht wirkt die Routine stärker.
Aufbewahrung
Ansprüche aus einem Sturzunfall verjähren regelmäßig in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat. Praktisch heißt das: Winterdienstdokumentation gehört mindestens drei volle Winter aufbewahrt, im Zweifel länger.
Das ist kein Aktenordner-Thema mehr. Eine einfache Tabelle je Saison, digital und gesichert, reicht vollkommen — sie muss nur vollständig und unverändert sein.
Wie Reinzeit Gebäudeservice das handhabt
Wir dokumentieren jeden Einsatz und jeden Kontrollgang mit den sechs Angaben oben und stellen die Aufstellung monatlich zur Verfügung — ohne dass jemand danach fragen muss.
Der Grund ist nicht Ordnungsliebe. Nach dem BGH-Urteil vom August 2025 ist die Dokumentation für den vermietenden Eigentümer sein eigenes Beweismittel, nicht unseres. Wenn wir sie im Ordner behalten, nützt sie ihm im Ernstfall nichts.
Dasselbe gilt für Hinweise: Wenn ein Zugang regelmäßig zugeparkt ist oder eine Fläche baulich nicht sicher zu räumen ist, steht das im Protokoll. Damit kann die Verwaltung handeln, bevor etwas passiert.
Mehr zur rechtlichen Ausgangslage: Winterdienst und Verkehrssicherungspflicht in Hamburg
Häufige Fragen
Muss ich als Verwaltung selbst dokumentieren, wenn ich einen Dienstleister habe?
Sie müssen die Einsatznachweise des Dienstleisters entgegennehmen und aufbewahren. Das ist zugleich der Nachweis, dass Sie Ihrer Überwachungspflicht nachgekommen sind. Ein Dienstleister, der Ihnen die Dokumentation nur auf Nachfrage gibt, erschwert Ihnen genau das.
Reicht ein Foto als Nachweis?
Als einzelnes Beweismittel ja, als System nein. Ein Foto belegt einen Zeitpunkt; die Frage vor Gericht lautet aber meist, ob regelmäßig und rechtzeitig gearbeitet wurde. Das belegt nur eine fortlaufende Aufzeichnung.
Wer haftet, wenn eine Fläche zugeparkt war?
Umfang und Zumutbarkeit der Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH VI ZR 184/18). Ein Hindernis kann die Pflicht im Einzelfall einschränken — aber nur, wenn es festgehalten wurde. Ein nachträglich behauptetes Hindernis überzeugt nicht.
Wie lange muss ich die Unterlagen aufbewahren?
Mindestens drei volle Winter, weil Schadensersatzansprüche regelmäßig in drei Jahren verjähren und die Frist erst mit dem Schluss des betreffenden Jahres beginnt. Im Zweifel länger — der Aufwand ist gering, der Nutzen im Ernstfall groß.
Ändert das BGH-Urteil von 2025 etwas an der Dokumentation selbst?
Am Inhalt nicht, an der Bedeutung sehr. Weil die Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten gesenkt wurden und vermietende Eigentümer für ihren Dienstleister voll einstehen, wird die eigene Dokumentation vom Nice-to-have zum entscheidenden Beweismittel.
Winterdienst mit Nachweis, nicht nur mit Rechnung
Wir sehen uns Ihr Objekt an, nennen die Gehwegfläche, die Streubreite und die Einsatzzahl, mit der wir kalkulieren — und Sie bekommen jeden Monat die Aufstellung, die im Ernstfall zählt. Kostenlose Begehung in Hamburg, Angebot innerhalb von 4 Stunden (Mo–So 9–19 Uhr).
Telefon +49 1556 7084292 · info@reinzeit-reinigung.de · Mo–So 09:00–19:00 Uhr
Passend dazu: Treppenhausreinigung: was Hausverwaltungen umlegen dürfen — dieselbe Trennschärfe, die auch die Nebenkostenabrechnung verlangt.



Kommentare