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Winterdienst und Verkehrssicherungspflicht: Was Hausverwaltungen in Hamburg wirklich haften

Autorenbild: Gülhan Kayalioglu
Gülhan Kayalioglu
9. Sept.
11 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 8. Okt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025 hat die Haftung verschärft. Wer eine Wohnung vermietet, haftet seinem Mieter gegenüber für Fehler der beauftragten Winterdienstfirma wie für eigene — nach § 278 BGB, ohne Entlastungsmöglichkeit. Auch dann, wenn er nur einer von mehreren Eigentümern der WEG ist.

  • In Hamburg ist Streusalz auf Gehwegen gesetzlich verboten. Erlaubt sind ausschließlich abstumpfende Mittel: feinkörniger Kies, Sand, Splitt oder Blähton. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt.

  • Die entscheidende Uhrzeit ist 8:30 Uhr. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus oder beginnt die Glätte danach, muss bis 8:30 Uhr des Folgetages geräumt und gestreut sein — an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr.

  • Geräumt wird mindestens einen Meter breit, Treppen in voller Breite. An Fußgängerübergängen und bei Eckgrundstücken bis an den Fahrbahnrand.

  • Glatteis ohne Schnee ist der häufigste Haftungsfall. Es sieht nach nichts aus, und genau deshalb wird nicht gestreut.

  • Ohne Dokumentation gibt es keinen erfüllten Winterdienst — es gibt nur eine Behauptung. Wer nicht belegen kann, wann geräumt wurde, steht im Prozess mit leeren Händen da.

  • Hamburg hat im langjährigen Mittel rund 14 bis 18 Tage mit Schneedecke pro Jahr. Eine Saisonpauschale, die jeden Winter 40 Einsätze einpreist, ist keine Sicherheit, sondern meist ein zu teurer Vertrag. Für einen harten Winter wie 2025/26 mit rund 40 Schneedeckentagen sorgt ein fester Preis je weiterem Einsatz vor.


Die meisten Hausverwaltungen haben den Winterdienst geregelt. Es gibt einen Dienstleister, es gibt einen Vertrag, und im Frühjahr gibt es eine Rechnung. Was die wenigsten haben, ist die Antwort auf die Frage, die im Schadensfall als erste gestellt wird: Können Sie beweisen, dass am 14. Januar um 7 Uhr gestreut war?


Seit August 2025 ist diese Frage teurer geworden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beauftragung einer Fachfirma den vermietenden Eigentümer gegenüber seinem Mieter nicht mehr entlastet. Dieser Beitrag erklärt, was in Hamburg konkret gilt, wo die Fallen liegen und woran Sie ein Winterdienstangebot erkennen, das rechnerisch nicht aufgeht.


Wer in Hamburg räumen muss

Die Räum- und Streupflicht, auch Winterdienstpflicht genannt, liegt in Hamburg beim Anlieger — also beim Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Rechtsgrundlage ist das Hamburgische Wegegesetz (§ 31 HWG). Die Stadt räumt die Fahrbahnen; der Gehweg vor Ihrem Haus ist Ihre Sache.


Bei Wohnungseigentümer­gemeinschaften trifft die Pflicht die Gemeinschaft, praktisch wahrgenommen durch die Verwaltung. Wer eine Eigentumswohnung vermietet, ist damit gegenüber seinem Mieter aber nicht entlastet. Und hier beginnt der Punkt, den viele Verwaltungen unterschätzen: Es gibt nicht eine Pflicht, sondern zwei nebeneinander.


  1. Die öffentlich-rechtliche Pflicht aus dem Wegegesetz gegenüber der Stadt.

  2. Die vertragliche Nebenpflicht des vermietenden Eigentümers gegenüber seinem Mieter aus dem Mietvertrag (§§ 241 Abs. 2, 535 BGB).


Die zweite ist die gefährlichere — und die, um die es im BGH-Urteil geht.


Die Zeiten, die in Hamburg gelten

Geräumt wird unverzüglich nach Ende des Schneefalls, gestreut unverzüglich nach Auftreten der Glätte. „Unverzüglich" heißt ohne schuldhaftes Zögern, nicht „im Lauf des Tages".


Die feste Uhrzeit greift für die Nacht:

  • Schneefall dauert über 20 Uhr hinaus — Frist: geräumt und gestreut bis 8:30 Uhr des Folgetages

  • Schnee, Eis oder Glätte beginnt nach 20 Uhr — Frist: geräumt und gestreut bis 8:30 Uhr des Folgetages

  • dasselbe an Sonn- und Feiertagen — Frist: bis 9:30 Uhr


Lassen sich Eisbildungen durch Streuen nicht ausreichend abstumpfen, müssen sie entfernt werden. Streuen allein genügt dann nicht.


Praktische Konsequenz für die Vergabe: Ein Dienstleister, der erst um 8 Uhr anrückt, kann diese Fristen an einem Werktag nicht zuverlässig halten. Die Einsatzzeiten gehören deshalb in den Vertrag — nicht als „morgens", sondern als Uhrzeit.


Wie breit geräumt und gestreut werden muss

In Hamburg gilt ein Mindeststreifen von einem Meter. Der Maßstab dahinter ist praktisch gedacht: Der freigehaltene Streifen muss so breit sein, dass zwei zu Fuß Gehende einander passieren können.


  • Treppen sind in voller Breite zu räumen und zu streuen — der Mindeststreifen gilt hier nicht.

  • An Fußgängerübergängen und Ampeln ist bis an den Fahrbahnrand zu räumen.

  • Bei Eckgrundstücken zusätzlich bis an den Fahrbahnrand der einmündenden oder kreuzenden Straße.

  • Öffentliche Durchgangswege ohne Fahrbahn sind vollständig zu räumen — unabhängig davon, ob Sandweg, Pflaster oder Asphalt.


Der geräumte Schnee wird am Gehwegrand oder außerhalb von Treppen angehäuft, so dass die Verkehrssicherheit nicht leidet. Nicht vor Treppen und nicht auf Zugänge: Dort entsteht beim Antauen und Wiedergefrieren genau die Glätte, die vermieden werden soll.


Ein Hinweis zur Einordnung: Der Meter ist eine Untergrenze, keine Obergrenze. Wo mit stärkerem Fußverkehr zu rechnen ist — vor Eingängen, an Haltestellen, bei Publikumsverkehr — kann mehr geboten sein, etwa vor einem Pflegeheim, wo Menschen mit Rollator einander passieren müssen. Maßstab der Verkehrssicherungs­pflicht ist immer, was ein verständiger Dritter für erforderlich und zumutbar hält.


Für die Angebotsprüfung ist die Streubreite die wichtigste Zahl nach der Einsatzzahl, denn sie bestimmt die abzurechnende Fläche. Zwei Angebote mit demselben Quadratmeterpreis sind unterschiedlich teuer, wenn das eine mit einem Meter und das andere mit anderthalb rechnet. Ein prüffähiges Winterdienstangebot nennt deshalb: laufende Meter Gehweg, angesetzte Streubreite, Zahl und Breite der Treppen, Zahl der Zugänge — und die kalkulierte Einsatzzahl.


Streusalz ist in Hamburg verboten

Das ist der Punkt, an dem sich Hamburg von den meisten anderen Städten unterscheidet, und er wird regelmäßig übersehen.


Auf Hamburger Gehwegen dürfen Tausalz und tausalzhaltige Mittel nicht verwendet werden. Erlaubt sind ausschließlich abstumpfende Streustoffe: feinkörniger Kies, Sand, Splitt oder Blähton.

Kein „möglichst wenig", keine Ausnahme für Treppen oder Gefällstrecken. Das Verbot dient dem Schutz von Boden, Gewässern und Straßenbäumen, und Verstöße werden geahndet. In extremen Wetterlagen kann die Stadt es befristet per Allgemeinverfügung aussetzen, zuletzt bis zum 21. Januar 2026 — das ist die Ausnahme und wird öffentlich bekanntgegeben. Daneben kann die Wegeaufsichtsbehörde nur im Hafengebiet Ausnahmen zulassen.


Für die Vergabe heißt das: Ein Angebot, das „Streusalz" als Position enthält, beschreibt eine in Hamburg unzulässige Leistung. Das ist ein belastbares Ausschlusskriterium — und ein guter Test dafür, ob ein Anbieter die örtlichen Regeln überhaupt kennt.


Streugut im Vergleich

  • Splitt — Wirkprinzip: abstumpfend · Stärken: sofort griffig, auch bei starkem Frost, mehrfach verwendbar · Schwächen: muss im Frühjahr aufgenommen und entsorgt werden

  • Feinkörniger Kies — Wirkprinzip: abstumpfend · Stärken: robust, gute Griffigkeit · Schwächen: wird verweht, Aufnahme nötig

  • Sand — Wirkprinzip: abstumpfend · Stärken: günstig, keine Salzschäden an Bäumen und Böden · Schwächen: wird schnell eingetreten, häufiger nachstreuen

  • Blähton — Wirkprinzip: abstumpfend · Stärken: leicht, verweht wenig, saugt Feuchtigkeit · Schwächen: teurer in der Anschaffung

  • Tausalz — Wirkprinzip: schmelzend · Stärken: wirkt gegen die Eisschicht selbst · Schwächen: auf Hamburger Gehwegen verboten


Abstumpfende Mittel schmelzen kein Eis — sie stellen Griffigkeit her. Der praktische Unterschied: Sie müssen nach jedem Neuschnee und nach jedem Durchgangsverkehr erneut aufgebracht werden. Ein Vertrag, der nur einen Streuvorgang je Ereignis vorsieht, bildet die Realität nicht ab.


Das BGH-Urteil vom August 2025

Bis dahin galt eine Faustregel, auf die sich viele verlassen haben: Wer den Winterdienst an eine Fachfirma vergibt, haftet nur noch für die sorgfältige Auswahl und die Überwachung. Für die Vermietersituation gilt das so nicht mehr.


BGH, Urteil vom 6. August 2025, VIII ZR 250/23. Ein Mieter stürzt auf einer nicht gestreuten Fläche des Gemeinschaftseigentums. Der vermietende Eigentümer verweist auf die beauftragte Winterdienstfirma. Der BGH stellt klar:


Der Vermieter hat ein Verschulden des von ihm mit dem Winterdienst betrauten Dritten wie eigenes Verschulden zu vertreten (§ 278 BGB). Das gilt auch dann, wenn er nicht Alleineigentümer ist, sondern nur Mitglied der Wohnungseigentümer­gemeinschaft, der das Grundstück gehört.

Der Kern: Gegenüber dem eigenen Mieter besteht die Räum- und Streupflicht als mietvertragliche Nebenpflicht. Und im Vertragsrecht gibt es — anders als im Deliktsrecht — keine Entlastungsmöglichkeit für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen.


Was das praktisch bedeutet:

  • Die Beauftragung einer Firma verlagert das Haftungsrisiko gegenüber Mietern nicht.

  • „Wir haben doch einen Dienstleister" ist keine Verteidigung mehr.

  • Der Eigentümer kann sich beim Dienstleister regressieren — aber er steht dem Mieter gegenüber zuerst selbst gerade.

  • Für die Verwaltung heißt das: Die Qualität des Dienstleisters ist ab sofort ein direktes finanzielles Risiko der Eigentümer, nicht nur eine Servicefrage.


Dokumentation entscheidet den Prozess, nicht die Leistung

Das ist der Abschnitt, den die meisten Winterdienstverträge nicht enthalten — und der im Schadensfall den Ausschlag gibt.


Nach einem Sturz steht Aussage gegen Aussage. Der Gestürzte sagt, es war spiegelglatt. Der Verwalter sagt, es wurde gestreut. Wer nichts vorlegen kann, verliert diese Auseinandersetzung, egal wie gewissenhaft tatsächlich gearbeitet wurde.


Eine belastbare Dokumentation hält für jeden Einsatz fest:

  • Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende — nicht „vormittags"

  • Welche Fläche geräumt und welche gestreut wurde

  • Welches Streumittel und ungefähr welche Menge

  • Die Wetterlage zum Einsatzzeitpunkt

  • Wer den Einsatz gefahren hat

  • Bei Zweifelsfällen ein datiertes Foto der geräumten Fläche


Ebenso wichtig: Auch die Kontrollgänge ohne Einsatz gehören dokumentiert. Der Nachweis, dass um 6:30 Uhr kontrolliert und keine Glätte festgestellt wurde, ist im Streit genauso wertvoll wie der Nachweis eines Einsatzes.


Aus der Praxis: Der teuerste Fall ist fast nie der Schneesturm. Es ist der klare, trockene Morgen nach einer feuchten Nacht bei minus zwei Grad — Reifglätte auf den letzten drei Stufen vor der Haustür. Kein Schnee, kein sichtbarer Anlass, niemand rechnet damit. Deshalb gehört die Kontrollfahrt bei Frost auch ohne Niederschlag in den Vertrag, nicht nur der Einsatz nach Schneefall.


Was Winterdienst kostet — und woran eine Kalkulation scheitert

Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Angebote unvergleichbar werden. Marktübliche Größenordnungen für den Raum Hamburg, netto:

  • Mindestpauschale kleine Fläche — Korridor: rund 450–600 €

  • Saisonpauschale Mehrfamilienhaus, rund 30–60 m² Räumfläche — Korridor: 450–1.000 €

  • Gewerbeobjekt mit Parkplatz — Korridor: ab 750 €, nach Fläche deutlich höher

  • Stundensatz Einsatzkraft — Korridor: 40–70 €

  • Zuschlag Nacht — Korridor: rund plus 40 Prozent

  • Zuschlag Sonn- und Feiertag — Korridor: bis plus 75 Prozent

  • Bereitschaftspauschale — Korridor: rund 15–60 € je Monat, gewerblich ab etwa 100 €


Marktkorridore für den Raum Hamburg, keine Angebote. Der verbindliche Preis entsteht nach Besichtigung der Fläche.


Der Hebel, über den fast niemand spricht, ist die angesetzte Einsatzzahl.


Eine Saisonpauschale ist eine Wette auf den Winter. Der Anbieter kalkuliert eine Zahl von Einsätzen und verteilt sie auf fünf Monate. Steht diese Zahl nicht im Angebot, ist der Preis nicht prüfbar — zwei Angebote über 450 € und 900 € können auf denselben Stundensatz zurückgehen, wenn das eine mit 18 und das andere mit 36 Einsätzen rechnet — das zweite preist dann jeden Winter wie einen Ausnahmewinter ein.


Die Realität in Hamburg: Die Zahl der Tage mit Schneedecke liegt im langjährigen Mittel bei rund 14 bis 18 pro Jahr und ist gegenüber der Referenzperiode 1961 bis 1990 spürbar gesunken. Rechnet ein Anbieter jeden Winter mit 40 Einsätzen, macht er den Ausnahmefall zur Regel — einen Winter wie 2025/26, laut Deutschem Wetterdienst den schneereichsten seit 2010.


Die eine Frage, die Sie jedem Anbieter stellen sollten: Mit wie vielen Einsätzen kalkulieren Sie diese Pauschale, und was passiert, wenn es mehr oder weniger werden? Wer darauf keine klare Antwort hat, hat nicht gerechnet.


Umlagefähigkeit auf die Mieter

Winterdienstkosten sind nach § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung als Kosten der Straßenreinigung umlagefähig — einschließlich der Bereitschaftspauschale, auch wenn in einem milden Winter kaum Einsätze anfallen.


Nicht umlagefähig ist die Anschaffung von Geräten und Maschinen. Wer als Verwaltung selbst Streugutkisten und Schneeschieber kauft, kann das nicht über die Nebenkosten weiterreichen; die Beauftragung eines Dienstleisters dagegen vollständig.


Wie Reinzeit Gebäudeservice den Winterdienst aufsetzt

Wir übernehmen Winterdienst für Hausverwaltungen, WEG und Eigentümer in Hamburg — mit drei Festlegungen, die wir vor Vertragsbeginn schriftlich machen:


Die Einsatzzahl steht im Angebot. Sie sehen, mit wie vielen Einsätzen wir kalkulieren, und was bei Über- oder Unterschreitung gilt. Ein Preis ohne genannte Einsatzzahl ist nicht prüfbar — deshalb geben wir sie an, auch wenn wir damit vergleichbar werden.


Wir streuen ausschließlich mit abstumpfenden Mitteln. Nicht als Umweltversprechen, sondern weil in Hamburg nichts anderes zulässig ist. Die Aufnahme des Splitts im Frühjahr ist Teil der Leistung, nicht ein Nachtrag.


Jeder Einsatz und jeder Kontrollgang wird dokumentiert — mit Datum, Uhrzeit, Fläche, Mittel, Wetterlage und Name der Einsatzkraft. Sie bekommen diese Aufstellung, ohne danach fragen zu müssen. Nach dem BGH-Urteil vom August 2025 ist das keine Serviceleistung mehr, sondern Ihr Beweismittel.


Mehr zu unserem Winterdienst in Hamburg finden Sie auf unserer Leistungsseite.


Häufige Fragen

Bis wann muss in Hamburg geräumt und gestreut sein?

Grundsätzlich unverzüglich nach Ende des Schneefalls beziehungsweise nach Auftreten der Glätte. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus oder tritt Glätte erst danach auf, muss bis 8:30 Uhr des folgenden Tages geräumt und gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr.


Ab wann gilt der Winterdienst in Hamburg?

Eine feste Saison schreibt das Hamburgische Wegegesetz nicht vor. Die Räum- und Streupflicht gilt, sobald Schnee gefallen ist oder Glätte auftritt, auch im Oktober oder im April (§ 31 HWG). Unsere Winterdienstverträge laufen vom 1. November bis 31. März; tritt Glätte früher oder später auf, räumen wir auf Wunsch als Einzeleinsatz. Wer erst beim ersten Frost anfragt, bekommt oft keinen Platz mehr in einer Tour, die bis 8:30 Uhr fertig ist.


Wie breit muss in Hamburg geräumt werden?

Mindestens einen Meter — der freigehaltene Streifen muss so breit sein, dass zwei zu Fuß Gehende einander passieren können. Treppen sind in voller Breite zu räumen und zu streuen. An Fußgängerübergängen und Ampeln sowie bei Eckgrundstücken ist bis an den Fahrbahnrand zu räumen. Öffentliche Durchgangswege ohne Fahrbahn sind vollständig zu behandeln, unabhängig von der Wegebeschaffenheit.


Darf ich in Hamburg Streusalz verwenden?

Nein. Auf Gehwegen sind Tausalz und tausalzhaltige Mittel verboten. Zulässig sind ausschließlich abstumpfende Streustoffe wie feinkörniger Kies, Sand, Splitt oder Blähton. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Ausnahmen gibt es nur zwei: In außergewöhnlichen Wetterlagen kann die Stadt das Verbot befristet per Allgemeinverfügung aussetzen, zuletzt bis zum 21. Januar 2026, und im Hafengebiet kann die Wegeaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.


Wer haftet in Hamburg für einen Glätteschaden?

Stürzt jemand auf einem Gehweg, der nicht geräumt oder gestreut war, können Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Verpflichteten geltend gemacht werden; zusätzlich kann ein Bußgeld nach dem Hamburgischen Wegegesetz verhängt werden (§ 72 HWG). Wer eine Firma beauftragt hat, muss weiter dafür sorgen, dass ordnungsgemäß geräumt wird — kann er diese Überwachung im Streitfall nicht nachweisen, haftet er gegebenenfalls selbst. Die beauftragte Firma ist ihrerseits verantwortlich (BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07).


Bin ich als Eigentümer aus der Haftung, wenn ich eine Firma beauftrage?

Gegenüber Ihrem Mieter nicht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. August 2025 (VIII ZR 250/23) haben Sie das Verschulden der beauftragten Winterdienstfirma nach § 278 BGB wie eigenes zu vertreten — auch dann, wenn Ihnen das Grundstück nur gemeinsam mit den übrigen Wohnungseigentümern gehört. Sie können sich beim Dienstleister schadlos halten, stehen dem Mieter gegenüber aber zuerst selbst ein.


Kann der Winterdienst auf die Mieter übertragen werden?

Ja, aber nur durch eine eindeutige Vereinbarung, etwa im Mietvertrag. Von sich aus trifft Mieter keine Winterdienstpflicht, denn das Hamburgische Wegegesetz verpflichtet die Anlieger — Eigentümer sowie Erbbau- und Nießbrauchsberechtigte (§ 3 HWG). Dass Mieter die Winterdienstkosten über die Betriebskosten zahlen, genügt für eine Übertragung nicht (BGH, Urteil vom 6. August 2025, VIII ZR 250/23). Auch danach müssen Sie kontrollieren, ob tatsächlich geräumt und gestreut wird; können Sie das im Streitfall nicht nachweisen, haften Sie gegebenenfalls selbst.


Was muss ein Winterdienst dokumentieren?

Für jeden Einsatz: Datum, Uhrzeit von Beginn und Ende, geräumte und gestreute Fläche, eingesetztes Streumittel, Wetterlage und die eingesetzte Kraft. Ebenso wichtig sind Kontrollgänge ohne Einsatz — der Nachweis, dass kontrolliert und keine Glätte festgestellt wurde, ist im Streitfall ebenso wertvoll.


Wer räumt bei Krankheit oder Urlaub?

Die Räumpflicht macht keine Pause. Wer wegen seines Alters, wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht selbst räumen kann, muss nach § 34 des Hamburgischen Wegegesetzes eine geeignete Person beauftragen — und fällt diese aus, unverzüglich eine andere. Wer das versäumt, handelt ordnungswidrig (§ 72 Abs. 1 Nr. 6 HWG). Bei uns steht ab dem ersten Tag eine Vertretung bereit, wenn eine Einsatzkraft ausfällt.


Was kostet Winterdienst für ein Mehrfamilienhaus in Hamburg?

Für ein Mehrfamilienhaus mit rund 30 bis 60 Quadratmetern Räumfläche liegt der Marktkorridor für eine Saisonpauschale bei etwa 450 bis 1.000 Euro netto, abhängig von Gehwegfläche, Zahl der Zugänge und Treppen sowie den vereinbarten Einsatzzeiten. Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist nicht der Preis allein, sondern die Zahl der einkalkulierten Einsätze und der Preis für jeden weiteren. Einen verbindlichen Festpreis nennen wir nach einer kostenlosen Besichtigung.


Geht Winterdienst auch als Einzeleinsatz oder zur Probe?

Ja. Wir arbeiten ohne Vertragszwang und übernehmen auch einen einzelnen Einsatz — wer uns erst kennenlernen will, braucht dafür keinen Probevertrag. Für einen ganzen Winter ist die Saisonvereinbarung meist günstiger, denn dann planen wir Ihr Objekt fest in die Morgentour ein, statt den Einsatz bei Schneefall kurzfristig zu organisieren.


Sind Winterdienstkosten auf die Mieter umlagefähig?

Ja, nach § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung, einschließlich der Bereitschaftspauschale. Nicht umlagefähig ist die Anschaffung eigener Geräte und Maschinen.


Wann kann man einen Winterdienstvertrag kündigen?

Maßgeblich sind zuerst Laufzeit, Kündigungsfrist und eine etwaige automatische Verlängerung im Vertrag. Wer den Anbieter wechseln will, kündigt am besten vor Saisonbeginn und beauftragt den neuen Dienst rechtzeitig, denn die Räumpflicht gilt auch in der Zeit dazwischen. Mitten in der Saison ist eine Kündigung grundsätzlich ebenfalls möglich: Der Bundesgerichtshof ordnet einen Vertrag, mit dem eine Firma eine Fläche von Schnee- und Eisglätte freihalten soll, als Werkvertrag ein (BGH, 6. Juni 2013, VII ZR 355/12), und einen Werkvertrag kann der Auftraggeber nach § 648 BGB jederzeit kündigen. Der Anbieter kann dann zwar die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt. Für den noch nicht erbrachten Teil vermutet das Gesetz, dass ihm 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung zustehen.


Winterdienst für die kommende Saison vergeben?

Wir sehen uns das Objekt an, nennen die Gehwegfläche, die Zahl der Zugänge und die Einsatzzahl, mit der wir kalkulieren — und Sie haben ein Angebot, das Sie mit anderen wirklich vergleichen können. Kostenlose Besichtigung in Hamburg, Angebot innerhalb von 4 Stunden (Mo–So 9–19 Uhr).


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