Winterdienst-Angebote vergleichen: die vier Zahlen, die drinstehen müssen

Aktualisiert: vor 3 Tagen
Drei Angebote für dieselbe Liegenschaft, und das teuerste ist doppelt so teuer wie das günstigste. Das ist im Winterdienst der Normalfall — und es liegt fast nie daran, dass einer überteuert ist. Es liegt daran, dass die drei mit verschiedenen Annahmen gerechnet haben, und keine davon steht im Angebot.
Wer die vier Zahlen unten abfragt, kann Angebote vergleichen. Ohne sie vergleicht man Zahlen, die nicht dasselbe meinen.
Zahl 1: Mit wie vielen Einsätzen wird gerechnet?
Das ist die wichtigste Zahl im ganzen Angebot, und sie fehlt fast immer.
Ein Winterdienst kostet im Kern Einsätze mal Aufwand. Wer 40 Einsätze ansetzt, ist doppelt so teuer wie wer 20 ansetzt — für dasselbe Objekt, dieselbe Fläche, dieselbe Leistung. Beide Angebote sehen gleich aus. Nur eines davon beschreibt den Hamburger Winter.
Was realistisch ist: Hamburg hatte im Mittel der Jahre 1991 bis 2020 rund 14 bis 18 Tage mit Schneedecke pro Jahr. Im Mittel 1961 bis 1990 waren es noch etwa 26. Der Winter ist messbar kürzer geworden.
Einsätze und Schneetage sind allerdings nicht dasselbe: Reifglätte und Eisregen ohne Niederschlag lösen ebenfalls einen Einsatz aus, und die sind häufiger als Schneefall. Ein belastbarer Ansatz für einen Normalwinter liegt deshalb bei 18 bis 20 Einsätzen je Saison — nicht bei 14, aber eben auch nicht bei 40.
Die Frage an den Anbieter: Mit wie vielen Einsätzen ist die Pauschale kalkuliert, und was passiert bei mehr? Ein sauberes Angebot nennt beides.
Zahl 2: Wie viele Quadratmeter, nicht wie viele Meter?
Leistungsverzeichnisse nennen häufig laufende Meter Gehweg. Für eine Kalkulation reicht das nicht — geräumt wird eine Fläche.
Die Umrechnung ist einfach: laufende Meter mal Räumbreite. Nach § 31 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes muss in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite geräumt werden, mindestens aber ein Meter. In der Praxis wird mit rund 1,50 Meter gerechnet, weil ein Meter an Gehwegen mit Gegenverkehr nicht genügt.
Zwei Dinge gehen dabei oft unter:
Treppen sind in voller Breite zu reinigen, nicht nur auf einem Meter. Eine Außentreppe ist der aufwendigste Quadratmeter im ganzen Objekt.
Bei Eckgrundstücken ist bis an den Fahrbahnrand der kreuzenden Straße zu räumen, und vor einem Fußgängerüberweg ebenfalls. Wer nur die Hausfront misst, misst zu wenig.
Zahl 3: Wie viele Objekte fährt der Anbieter in diesem Zeitfenster?
Das ist die Zahl, die über die Haftung entscheidet, und fast niemand fragt danach.
§ 31 Absatz 3 HWG setzt eine harte Grenze: Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt danach Schnee, Eis oder Glätte auf, müssen die Arbeiten bis 8:30 Uhr des folgenden Tages erledigt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr.
Ein Winterdienst, der um 4 Uhr startet, hat also viereinhalb Stunden. In dieser Zeit muss jedes Objekt der Tour fertig sein. Winterdienst lässt sich nicht staffeln: Es gibt keine zweite Runde nach dem Frühstück.
Daraus folgt eine Rechnung, die jeder Anbieter aufmachen können sollte:
Benötigte Personen gleichzeitig = Personenstunden je Einsatz geteilt durch 4,5
Wer dreißig Objekte in der Tour hat und mit drei Leuten fährt, schafft das Zeitfenster rechnerisch nicht — und im Ernstfall liegt das Risiko bei Ihnen, nicht beim Dienstleister. Die Verkehrssicherungspflicht bleibt beim Anlieger; er muss die ordnungsgemäße Ausführung überwachen.
Die Frage an den Anbieter: Wie viele Objekte fahren Sie in diesem Zeitfenster, mit wie vielen Kräften, und wo liegt mein Objekt in der Tour?
Zahl 4: Was kostet die Bereitschaft, und ist sie enthalten?
Winterdienst ist zum größeren Teil Bereitschaft, nicht Räumen. Die Saison läuft üblicherweise vom 1. November bis 31. März — das sind 151 Tage, an denen jemand vor 4 Uhr morgens die Wetterlage prüfen muss. Auch an den gut 130 Tagen, an denen nichts passiert.
Manche Angebote weisen die Bereitschaft getrennt aus, manche rechnen sie ein, manche vergessen sie. Ein Angebot ohne Bereitschaftsposition ist entweder eine Mischkalkulation — oder es fehlt etwas, das im Januar plötzlich als Nachtrag auftaucht.
Gut zu wissen für Hausverwaltungen: Der Winterdienst ist nach § 2 Nummer 8 der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umlagefähig, einschließlich der Bereitschaftspauschale. Nicht umlagefähig ist die Anschaffung eigener Geräte. Getrennt ausgewiesene Positionen erleichtern die Abrechnung deshalb doppelt.
Was außerdem im Angebot stehen sollte
Die Splittaufnahme im Frühjahr. § 31 Absatz 2 HWG ist eindeutig: Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, und Tausalz sowie tausalzhaltige Mittel dürfen nicht verwendet werden. Was gestreut wird, bleibt also liegen und muss im Frühjahr wieder weg. Steht die Kehrung nicht im Angebot, kommt sie als Rechnung.
Wohin der Schnee geräumt wird. Absatz 4 regelt das genauer, als die meisten erwarten: nicht vor Hauseingängen, nicht vor Einfahrten, nicht an Schaltschränken oder Beleuchtungsmasten. Fußgängerübergänge, Radwege, Haltestellen und die Standflächen für Abfallbehälter am Abfuhrtag bleiben frei. Über Unterflurhydranten muss der Schnee so beseitigt werden, dass sie erkennbar bleiben.
Die Dokumentation. Ohne Nachweis, wer wann geräumt und gestreut hat, ist im Haftungsfall die Leistung nicht belegt.
Und die Straßenrinnen. Absatz 5 verlangt, sie spätestens bei Tauwetter so freizumachen, dass Schmelzwasser ablaufen kann. Eine Kleinigkeit — bis der Keller unter Wasser steht.
Der Aushang, den fast niemand kennt
§ 35 HWG: Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Haushaltungen, muss der Anlieger Name und Anschrift der zum Winterdienst Verpflichteten — gegebenenfalls auch der Beauftragten — durch Anschlag im Hausflur oder an sonst geeigneter Stelle bekannt geben.
Das ist keine Formalie. Im Streitfall ist es der einfachste Nachweis, dass die Pflicht überhaupt übertragen wurde. Wenn Sie einen Dienstleister beauftragen, gehört sein Name in den Hausflur.
Und was kostet es nun?
Der Markt nennt für ein Mehrfamilienhaus mittlerer Größe eine Spanne von etwa 400 bis 1.000 Euro netto je Saison, für kleinere Objekte 250 bis 500 Euro. Gewerbeobjekte mit Parkplatz liegen deutlich darüber. Das sind Marktbeobachtungen, keine Preise von uns — unsere nennen wir nach der Begehung.
Diese Spanne ist breit, und das hat einen sachlichen Grund, den man kennen sollte: Der größte Kostenfaktor im Winterdienst ist nicht die Fläche, sondern die Fahrt. Wer zweihundert Objekte in einem Viertel betreut, verteilt Bereitschaft und Anfahrt auf zweihundert Verträge. Wer ein einzelnes Objekt in Randlage anfährt, kann das nicht.
Deshalb gilt beim Vergleich: Ein Angebot am unteren Ende der Spanne ist nicht automatisch das bessere. Es bedeutet in aller Regel, dass der Anbieter in Ihrem Viertel eine dichte Tour hat — dann ist es tatsächlich günstiger. Oder dass eine der vier Zahlen oben zu optimistisch angesetzt ist. Der Unterschied zeigt sich erst im Februar.
Wir sagen es offen: Wir übernehmen Winterdienst dort, wo wir ohnehin Objekte betreuen. Für ein einzelnes Objekt weit außerhalb unseres Gebiets ist ein Anbieter mit einer Tour vor Ort die bessere Wahl — und das sagen wir Ihnen dann auch, statt ein Angebot zu schreiben, das Sie nicht annehmen sollten.
Häufige Fragen
Bis wann muss in Hamburg geräumt sein? Schnee ist unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu räumen, Glätte sofort nach Eintritt abzustreuen. Fällt der Schneefall über 20 Uhr hinaus oder tritt danach Glätte auf, müssen die Arbeiten bis 8:30 Uhr des Folgetages erledigt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr. So steht es in § 31 Absatz 3 des Hamburgischen Wegegesetzes.
Wie viele Winterdienst-Einsätze sind in Hamburg realistisch? Hamburg hatte im Mittel 1991 bis 2020 rund 14 bis 18 Schneedeckentage im Jahr. Weil auch Reifglätte und Eisregen Einsätze auslösen, ist ein Ansatz von 18 bis 20 Einsätzen je Saison realistisch. Ein Angebot, das mit 40 Einsätzen kalkuliert, beschreibt einen doppelten Winter.
Ist Streusalz in Hamburg erlaubt? Auf Gehwegen nicht. § 31 Absatz 2 HWG verbietet Tausalz und tausalzhaltige Mittel; gestreut wird mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt oder Sand. Der Senat kann weitere Mittel untersagen, die Wegebenutzern, dem Wegekörper, Pflanzen, Boden oder Gewässern schaden. Ausnahmen gibt es nur zwei: im Hafengebiet durch die Wegeaufsichtsbehörde und befristet per Allgemeinverfügung der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende, wenn außergewöhnliche Glätte das verlangt – zuletzt bis zum 21. Januar 2026.
Kann ich den Winterdienst auf die Mieter umlegen? Ja. § 2 Nummer 8 BetrKV führt den Winterdienst als umlagefähige Betriebskosten, einschließlich der Bereitschaftspauschale. Nicht umlagefähig ist die Anschaffung eigener Geräte und Maschinen.
Muss ich als Eigentümer selbst räumen? Nicht zwingend. Nach § 34 HWG müssen Verpflichtete sogar eine geeignete Person beauftragen, wenn sie nicht am Grundstück wohnen, eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind oder die Pflicht aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht erfüllen können. Die Verantwortung für Auswahl und Überwachung bleibt aber beim Anlieger.
Wann sollte ich Winterdienst beauftragen? Bis spätestens Oktober. Touren werden im September und Oktober geplant; wer im ersten Frost anruft, findet in seinem Viertel oft keine freie Kapazität mehr.
Angebot mit offengelegter Einsatzzahl
Wir schreiben in jedes Winterdienst-Angebot, mit wie vielen Einsätzen kalkuliert ist, wie viele Quadratmeter Räumfläche angesetzt sind und was bei zusätzlichen Einsätzen gilt. Nicht aus Formalismus, sondern weil ein Preis ohne diese Angaben nicht prüfbar ist — auch unserer nicht.
Was dazugehört, wie dokumentiert wird und in welchen Stadtteilen wir fahren, steht auf der Seite zum Winterdienst in Hamburg.
Schicken Sie uns Adresse, laufende Meter Gehweg und die Zahl der Treppen und Eingänge — mehr brauchen wir für eine erste Einschätzung nicht.
📞 +49 1556 7084292 · 📧 info@reinzeit-reinigung.de · 📝 Kontaktformular · Mo–So 09:00–19:00 Uhr
Antwort und Angebot bekommen Sie innerhalb von 4 Stunden. Die Begehung ist kostenlos.
Reinzeit Gebäudeservice · Bötelkamp 31, 22529 Hamburg
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Quellen: Hamburgisches Wegegesetz §§ 31, 34 und 35, Auszug der Freien und Hansestadt Hamburg · Betriebskostenverordnung § 2 Nummer 8, gesetze-im-internet.de · Schneedeckentage: Klimareport Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft mit dem Deutschen Wetterdienst · Preisspannen: eigene Marktbeobachtung Hamburg, Stand September 2026.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.




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